Ob Barrierefreiheit für deine Website Pflicht ist, hängt vom Angebot ab: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wird über deine Seite gebucht oder abgeschlossen, spricht viel dafür. Reine Informationsseiten sieht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit als nicht erfasst an.
Für wen ist Barrierefreiheit auf der Website Pflicht?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und gilt seit dem 28. Juni 2025. § 1 Absatz 3 BFSG erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 2 Nummer 26 BFSG beschreibt sie als Leistungen, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage mit dem Ziel eines Vertragsschlusses erbracht werden.
Für ein Studio heißt das: Eine Seite, die nur über Öffnungszeiten, Kursplan und Telefonnummer informiert und über die nichts gebucht oder abgeschlossen wird, erfüllt das Kriterium, das die Bundesfachstelle für eine reine Präsentationswebseite nennt. Ihr fehlen die Merkmale, auf die § 2 Nummer 26 BFSG abstellt: eine auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbrachte Leistung im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Die Bundesfachstelle formuliert das allerdings selbst nur als Sollen, nicht als feste Regel. Ein amtliches Beispiel für Studio-Websites gibt es nicht. Lässt du dagegen Mitgliedschaften online abschließen oder machst du Termine online buchbar, ordnet die Bundesfachstelle das als betroffene Dienstleistung ein. Wo die Grenze genau verläuft, etwa beim Probetrainings-Formular ohne Vertragsschluss, ist amtlich nicht abschließend geklärt und bleibt eine Rechtsfrage im Einzelfall.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Absatz 3 BFSG setzt weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme voraus. Sie gilt nur für Dienstleistungen: Wer Produkte in den Verkehr bringt, fällt laut Bundesfachstelle auch als Kleinstunternehmen unter das BFSG.
Was bedeutet eine barrierefreie Website?
Das Gesetz formuliert es technikunabhängig: „Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BFSG)
Die Zielgruppe ist älter, als viele vermuten: Zum 31. Dezember 2025 lebten laut Statistischem Bundesamt gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung in Deutschland, 9,4 Prozent der Bevölkerung. 34 Prozent von ihnen waren 75 Jahre oder älter.
Was verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von einer Website?
§ 19 BFSGV benennt die kritischen Stellen. Nach Nummer 3 müssen „Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“; Nummer 2 erfasst zusätzlich Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, die im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden. Bei dir sind das Login, Registrierung und Anmeldestrecke sowie der Bezahlschritt, also alles, was mit Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung zu tun hat. Für die übrigen Teile der Seite gelten die allgemeinen Anforderungen der BFSGV. Dazu verlangt die Vorschrift Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt.
Technische Referenz ist die europäische Norm EN 301 549. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die Version V3.2.1 (2021-03), die auf die WCAG 2.1 verweist; die für Websites relevanten Anforderungen stehen in Abschnitt 9 und in Tabelle A.1 des Anhangs. Im September 2026 hat ETSI die überarbeitete Fassung EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) veröffentlicht, die auf die WCAG 2.2 verweist. Eine Konformitätsvermutung löst das noch nicht aus: Solange die unter dem Standardisierungsauftrag M/587 erarbeiteten harmonisierten Normen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht sind, dient die EN 301 549 nach Angabe der Bundesfachstelle als maßgebliche Orientierung. Die verbreitete Kurzformel, eine bestimmte WCAG-Stufe sei gesetzlich vorgeschrieben, ist deshalb zu verkürzt.
Wie kannst du deine Website barrierefrei machen?
Nicht per Knopfdruck. Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder halten in ihrer Einschätzung von März 2025 fest: „Aktuell sind Overlay-Tools nicht in der Lage, einen Webauftritt, der Barrieren aufweist, vollständig barrierefrei darzustellen.“ Solche Skripte können zusätzliche Barrieren erzeugen, vor allem im Zusammenspiel mit assistiven Technologien. Und sie ersetzen keine Prüfung: Nach Angabe der Überwachungsstellen kann nur ein kleiner Teil der mehr als 100 Barrierefreiheitsanforderungen der EN 301 549 überhaupt automatisiert geprüft werden. Sinnvolle Bildbeschreibungen brauchen menschliche Fachkenntnis.
Die Überwachungsstellen empfehlen, Barrierefreiheit bereits in der Konzeption zu berücksichtigen. Sie gehört damit in die Planung von Websites für Fitnessstudios und nicht in die Nachbesserung kurz vor dem Livegang.
Was gehört auf deine Checkliste für eine barrierefreie Website?
WebAIM hat im Februar 2026 eine Million Startseiten automatisiert geprüft: 95,9 Prozent zeigten erkennbare Verstöße gegen WCAG 2 Stufe A/AA, im Schnitt 56,1 Fehler je Seite. 96 Prozent aller erkannten Fehler entfielen auf sechs Typen:
- zu geringer Textkontrast (83,9 Prozent der Seiten)
- fehlende Alternativtexte für Bilder (53,1 Prozent)
- fehlende Formularbeschriftungen (51 Prozent)
- leere Links (46,3 Prozent)
- leere Schaltflächen (30,6 Prozent)
- fehlende Dokumentsprache (13,5 Prozent)
Die Erhebung betrifft die weltweit meistbesuchten Startseiten, nicht deutsche Studio-Websites. Als Arbeitsreihenfolge taugt sie trotzdem: erst Kontrast, Alternativtexte und Formularbeschriftungen, dann Links und Schaltflächen, die ihr Ziel als Text benennen.
Was passiert, wenn du die Pflicht ignorierst?
Seit dem 26. September 2025 kontrolliert die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg bundesweit die Einhaltung. Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren melden und nach § 32 Absatz 1 BFSG einen förmlichen Antrag stellen. Ein Verfahren beginnt also nicht nur von Amts wegen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 37 Absatz 2 BFSG kann eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 verhängt werden. Für dich am wichtigsten ist Nummer 8: ein Dienstleistungserbringer bietet entgegen § 14 Absatz 1 BFSG in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG eine Dienstleistung an oder erbringt sie. In den übrigen Fällen, also bei den Nummern 2 bis 6, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Zusätzlich kann die Marktüberwachungsbehörde nach § 29 BFSG anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Das sind gesetzliche Höchstmaße, keine üblichen Sanktionen.
Häufige Fragen
Welche Informationen musst du veröffentlichen?
Das BFSG kennt den aus dem Recht für öffentliche Stellen bekannten Begriff Barrierefreiheitserklärung nicht. § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG verpflichtet Dienstleistungserbringer, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG zu erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen. Anlage 3 Nummer 1 nennt dafür vier Punkte: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreien Formaten, die zum Verständnis der Nutzung erforderlichen Erläuterungen, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Bereitzustellen sind die Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Eine darüber hinausgehende amtliche Vorgabe zu Platzierung oder Bezeichnung des Links haben wir in Gesetz, Verordnung und den Hinweisen der Bundesfachstelle nicht gefunden.
Gibt es für Websites eine Übergangsfrist?
Für Websites selbst sieht das BFSG keine allgemeine Übergangsfrist vor. § 38 BFSG regelt drei andere Fälle: vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte dürfen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 27. Juni 2030 weiter zur Erbringung der Dienstleistung genutzt werden, vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030, und Selbstbedienungsterminals dürfen nach Absatz 2 bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingesetzt werden, längstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme.
Kann ich mich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen?
§ 17 BFSG lässt Abweichungen zu, aber nicht formlos: Die Beurteilung nach Anlage 4 ist zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren, mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Von der Mitteilungspflicht nach § 17 Absatz 5 sind Kleinstunternehmen ausgenommen, von der Dokumentations- und Vorlagepflicht nach § 17 Absatz 2 dagegen nur Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Ob die Voraussetzungen vorliegen, klärst du am besten rechtlich.
Reicht ein automatisierter Test als Nachweis?
Nein. WebAIM weist ausdrücklich darauf hin, dass fehlende erkannte Fehler nicht belegen, dass eine Seite barrierefrei oder konform ist. Automatisierte Prüfungen decken nur einen Teil der Anforderungen ab.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- § 19 BFSGV, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Normen und Standards zum BFSG, Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Einschätzung der Überwachungsstellen zum Einsatz von Overlay-Tools
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
- 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland, Statistisches Bundesamt
- The WebAIM Million 2026
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