Eine Abmahnung für deine Website kannst du nie ganz ausschließen. Sieben Datenschutzfallen im Studio-Marketing lassen sich aber gezielt entschärfen: extern geladene Google Fonts, Tracking-Cookies ohne Einwilligung, Banner ohne faires Nein, vage Zweckangaben, Newsletter ohne nachweisbare Einwilligung, Zählpixel ohne Zustimmung und eine umständliche Abmeldung.
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Warum kann eine Abmahnung wegen der Website auch kleine Studios treffen?
Datenschutz im Marketing ist nicht nur Sache der Aufsichtsbehörden. Laut Europäischem Gerichtshof steht die DSGVO nationalen Regeln nicht entgegen, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraxis vor Gericht bringen können (Rechtssache Lindenapotheke, 2024).
Für Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten gibt es eine Entlastung: Mitbewerber können bei DSGVO-Verstößen keine Abmahnkosten erstattet verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG). Den Unterlassungsanspruch schließt das nicht aus.
Was steckt hinter der Google-Fonts-Abmahnung?
Falle 1: Schriften von fremden Servern. Das Landgericht München I hat am 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) einem Websitebesucher Unterlassung und 100 Euro Schadensersatz zugesprochen. Die Seite der Beklagten lud Google Fonts dynamisch von Google-Servern, dabei ging seine IP-Adresse ohne Einwilligung an Google. Für weitere Verstöße drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung an.
Wichtig: Das ist die Einzelfallentscheidung eines Landgerichts, kein pauschaler Anspruch jedes Besuchers auf 100 Euro. Laut Berichterstattung über das Urteil stellte das Gericht darauf ab, dass sich Schriften auch lokal auf dem eigenen Server einbinden lassen.
Es folgte eine Abmahnwelle: Angeschriebene sollten 170 Euro zahlen, um ein Zivilverfahren zu vermeiden. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen einen Anwalt und seinen Mandanten wegen des Verdachts auf teils versuchten Abmahnbetrug und versuchte Erpressung in mindestens 2.418 Fällen. Die Ermittler hielten die Ansprüche für nicht bestehend, weil eine Software die Websites besucht und die Übermittlung bewusst ausgelöst hatte. Das ist ihre Einschätzung, keine gerichtliche Entscheidung.
Muss ich einen Cookie-Banner haben?
Das hängt von deiner Technik ab. Nach § 25 Abs. 1 TDDDG brauchst du grundsätzlich eine Einwilligung, wenn Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden. Laut den Aufsichtsbehörden gilt das auch für Local Storage und Session Storage, egal ob personenbezogene Daten betroffen sind. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG).
Falle 2: Tracking vor der Zustimmung. Ein Analyse- oder Werbe-Tool setzt schon beim ersten Seitenaufruf einwilligungspflichtige Cookies, bevor jemand zugestimmt hat.
Falle 3: Ein Banner ohne faires Nein. Ein Ablehnen-Button auf der ersten Ebene ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörden (DSK) nicht immer Pflicht. Verdeckt dein Banner aber Inhalte, muss die Ablehnung mit nicht mehr Klicks möglich sein als die Zustimmung. Teste das auch auf dem Smartphone: Auf kleinen Displays darf das Banner keine Inhalte versperren.
Falle 4: Vage Zwecke und gesetzte Häkchen. Steht auf der ersten Ebene ein Button für die Einwilligung in mehrere Zwecke, reichen dort Formeln wie „besseres Nutzungserlebnis“ nicht. Bei Tracking über Drittdienste genügt auch kein pauschaler Hinweis auf „Partner“, und Auswahlfelder dürfen nicht vorausgewählt sein. Gerichte sind an die Auffassung der DSK allerdings nicht gebunden.
Was gilt für Newsletter und DSGVO im Marketing?
Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets eine unzumutbare Belästigung. Die Ausnahme für Bestandskunden greift nur, wenn alle Bedingungen aus § 7 Abs. 3 UWG zusammen erfüllt sind.
Falle 5: Keine nachweisbare Einwilligung. Ein bestimmtes Verfahren nennt das Gesetz nicht. Für Newsletter mit Werbung halten die Datenschutzaufsicht des Bundes (BfDI) und die DSK aber das Double-Opt-in für notwendig: Erst nach dem Klick auf den Link in der Bestätigungsmail kommt die Adresse in den Verteiler. Jede Einwilligung muss vollständig dokumentiert und jederzeit ausdruckbar sein. Die Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO gehören schon in die Anmeldung.
Falle 6: Zählpixel ohne eigene Einwilligung. Öffnungs- und Klicktracking per Zählpixel ist laut BfDI von der Newsletter-Einwilligung nicht gedeckt und braucht in der Regel eine eigene Einwilligung nach § 25 TDDDG. Wer nicht zustimmt, bekommt den Newsletter ohne Tracking.
Falle 7: Abmelden als Hindernislauf. Abbestellen darf nicht aufwendiger sein als Bestellen. Nach einer Anmeldung per Double-Opt-in darf die Abmeldung laut BfDI höchstens zwei Schritte umfassen. Nach dem Widerruf sind die Daten grundsätzlich unverzüglich zu löschen.
Bei unserem Newsletter-Service gehören Setup, Versand und Auswertung zum Paket. Schon beim Setup entscheidet sich, ob Anmeldestrecke, Nachweis und Tracking-Einwilligung zusammenpassen.
Wie vermeidest du eine DSGVO-Abmahnung?
Eine Garantie gibt es nicht. Diese vier Schritte entschärfen aber die sieben Fallen:
- Inventur machen: Liste alle eingebundenen Dienste auf und notiere, was auf dem Endgerät speichert oder Daten an Dritte sendet.
- Schriften lokal einbinden, statt sie von fremden Servern zu laden.
- Banner testen, auch mobil: faires Nein, konkrete Zwecke, nichts vorausgewählt.
- Newsletter prüfen: Double-Opt-in, vollständige Dokumentation, eigene Einwilligung fürs Tracking, einfache Abmeldung.
Steht ein Relaunch an, gehören diese Punkte von Anfang an ins Konzept. Wie wir Fitnessstudio-Webseiten aufbauen, zeigt dir die Angebotsseite.
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Häufige Fragen
Schützt ein Cookie-Banner vor einer Google-Fonts-Abmahnung?
Nicht automatisch. Im Münchner Fall ging es um die Übermittlung der IP-Adresse an Google, nicht um das Speichern auf dem Endgerät. Naheliegend ist deshalb die lokale Einbindung der Schriften.
Was tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?
Nicht vorschnell zahlen. Im Berliner Verfahren zahlten etwa 2.000 Angeschriebene, dabei hielten die Ermittler die Ansprüche für nicht bestehend. Berechtigte Abmahnungen gibt es aber auch, lass deshalb jede anwaltlich prüfen.
Gelten für Gesundheitsfragebögen strengere Regeln?
Möglicherweise. Der EuGH hat Bestelldaten zu apothekenpflichtigen Arzneimitteln als Gesundheitsdaten eingestuft, deren Verarbeitung eine ausdrückliche Einwilligung braucht. Die Übertragung auf Fragebögen im Studio ist eine Schlussfolgerung, kein Urteil zu Studios. Fragt dein Formular Gesundheitsangaben ab, lass das gezielt prüfen.
Quellen
- DSK: Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2
- § 25 TDDDG, gesetze-im-internet.de
- LG München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 (Auszüge, Kanzlei Pütz)
- Polizei Berlin: Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 159/24 zur Rechtssache C-21/23 (Lindenapotheke)
- BfDI: Newsletter-Bestellung auf Webseiten
- § 7 UWG, Unzumutbare Belästigungen
- § 13 UWG, Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
Transparenzhinweis: Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Das Artikelbild ist KI-generiert.
